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Allgemeine Bestimmungen

An der Musikschule Rothenburg werden schulpflichtige Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.

Das Schuljahr der Musikschule und der Volksschule sind identisch, das heisst, an schulfreien Tagen findet auch kein Musikunterricht statt.

Die Anmeldung zum Musikunterricht gilt für das ganze Schuljahr und verpflichtet zum regelmässigen Besuch des Unterrichts.

Falls es aufgrund der Anmeldungen nicht möglich ist, ein bestimmtes Angebot durchzuführen (z. B. Gruppenunterricht mit 3 Kindern), schlägt die Lehrperson in Absprache mit der Musikschulleitung den Eltern eine Alternative vor, welche auch mit Mehrkosten verbunden sein kann. Das Angebot der Musikschule ist in dieser Hinsicht nicht bindend.

Die Musiklehrperson trifft sich vor den Sommerferien mit den neu angemeldeten Schüler:innen und den Eltern, um sich gegenseitig kennen zu lernen und alle Fragen zum Unterricht und zum Instrument zu klären.

Es besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Lehrperson oder Unterrichtszeit. Der Unterricht kann während des "offenen Unterrichts"* oder in der Freizeit, also auch an schulfreien Nachmittagen, stattfinden.

Absenzen müssen der Musiklehrperson im Voraus gemeldet werden. Die Lehr­person entscheidet, ob sie die Begründung akzeptiert oder nicht. Unentschuldigte Absenzen werden nicht akzeptiert.

Unterrichtsausfälle einzelner Lektionen wegen Krankheit der Lehrperson, der Lernenden oder schulischen Anlässen werden nicht nachgeholt. Bei vorhersehbaren Abwesenheiten der Lehrperson wegen Urlaubs oder Militärdienstes übernimmt eine Stellvertretung den Unterricht.

Die gesetzliche Vertretung erhält die Rechnung für das Schulgeld von der Gemeindeverwaltung. Bei Austritt der Schüler:in während dem Schuljahr besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Schulgeldes. Eintritte, Wechsel der Lehrperson, Wechsel von Gruppen- auf Einzelunterricht oder Anpassungen der Lektionsdauer sind unter dem Jahr nur aus triftigen Gründen und mit dem Einverständnis der Musikschulleitung möglich.

Im Schulgeld nicht enthalten sind die Kosten für die Miete/den Kauf des Instruments sowie für Lehrmittel/Kopien. Wir empfehlen Ihnen, sich betreffend Miete/Kauf des Instruments vor Unterrichtsbeginn von der zugeteilten Lehrperson beraten zu lassen.

Kontakte der Eltern mit den Musiklehrpersonen sind erwünscht und Unterrichts­besuche jederzeit möglich.

Familien mit einem steuerbaren Einkommen bis CHF 80'000.– erhalten ab dem dritten Kind, das an der Musikschule angemeldet wird, einen Geschwisterrabatt. Das Ressort Zentrale Dienste erhält zur Abklärung eines Anspruchs auf Geschwisterrabatt oder Schulgeldermässigung Einsicht ins Steuerregister.


* Offener Unterricht:
Für alle 3.- bis 6.-Klässler legen die Klassenlehrpersonen mindestens 2 Lektionen pro Woche als "offenen Unterricht" fest. In diesen Lektionen wird kein Kern-, resp. Prüfungsstoff vermittelt. Die Musikschüler:innen haben die Möglichkeit, in dieser Zeit den Instrumental- oder Gesangsunterricht zu besuchen, müssen den verpassten Schulstoff aber selbständig aufarbeiten.

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